| Verbot der Veröffentlichung von
Fotos wird immer öfters gerichtlich bestätigt. – |
| Obwohl viele Politiker und Medienstars
und solche, die sich dafür halten, publicity-geil sind, gehen
sie immer öfter gerichtlich gegen ihnen nicht passende
Berichte
und Fotos vor. Und sie bekommen vor Gericht Recht: So eine Caroline
(Nachname ist mir nicht bekannt), eine Freundin des Musikclowns Dieter
Bohlen (dieser aus einem Bauernhof in
Ostfriesland
stammend) und eine Freundin von Herbert
Grönemeyer (Vor- und
Nachnamen der Damen sind mir nicht bekannt). Herbert
Grönemeyer ist AFAIK Bruder des bekannten Arztes und Autors Dietrich Grönemeyer. Jetzt erklärte der Bundesgerichtshof (ebenso wie zuvor schon das Landgericht und Oberlandesgericht Hamburg) den Abdruck eines Fotos von Oliver Kahn und seiner (damaligen) Freundin Verena (Nachname ist mir nicht bekannt) im Sommer 2005 in dem Magazin Frau im Spiegel für rechtswidrig. Soweit ich weiß steht Oliver Kahn beim FC Bayern im Tor. Das Foto zeigte Kahn und Verena bei einem Spaziergang in St. Tropez. Das Groteske daran: da die Richter beim BGH das Foto nicht für berichtenswert halten, war dessen Veröffentlichung unzulässig. Der Anwalt der Presse Thomas von Plehwe fordert vergeblich, was berichtenswert ist haben nicht ein paar ältere Richter zu entscheiden sondern die Journalisten. SZ, 4.7.2007, S. 17 - Frau im Spiegel |
| Tierschützer
dürfen nicht mit drastischen Fotos verletzter oder
gequälter Tiere in der Öffentlichkeit für
ihre Anliegen werben. Die Bürger dürfen nicht mit
derartigen Bildern konfrontiert werden (über die Tiere sagten
die Richter AFAIK nichts). Der Tierschutzverein in Siegen zeigte auf
Infoständen Fotos verendeter oder schwer verletzter Tiere.
Diese Fotos muss er nun hinter Sichtschutzwände stellen. Die
Verwaltungsrichter Arnsberg stellten klar, dass hier das Grundgesetz
zur Versammlungs- und Meinungsfreiheit vor dem
Persönlichkeitsrecht unbeteiligter Dritter
zurückstehen müsse. Aktenzeichen:
VG Arnsberg - 3 L 1047/05. dpa auf FAZ-Net, 3.2.2006 Die Massaker an den Tieren dürfen weitergehen. |
| Eine harmlose Fotoserie
anlässlich der Ausstellung "Körperwelten" von Gunter von Hagens
erregte den Unmut der Staatsanwaltschaft. Die Hamburger Illustrierte Max
zeigte sechs Fotos von präparierten Leichen. Daraufhin wurden
die Redaktionsräume von Max in Hamburg
durchsucht. Die Zeitschrift legte Verfassungsbeschwerde ein und bekam
beim Bundesverfassungsgericht Recht. Das Grundrecht auf Pressefreiheit
sei massiv verletzt worden, die Aktion war völlig
unverhältnismässig. Az.: BVerfG 1 BvR 2019/03. SZ, 23.2.2005, S. 39 |
| Vor dem
Bundesverfassungsgericht wurde die Meinungsfreiheit höher
eingeschätzt als die Gemüter einer Zentrale (den Namen der Zentrale
darf ich aufgrund einer Unterlassungserklärung nicht mit einem
"Button" "unterhalten"; sorry, no link), die
gegen diese realistischen Fotos in der Werbung klagte. Allerdings kam diese Urteil nur zustande, nachdem die Richter den Inhalt der Fotos bewerteten und für OK befanden. Süddeutsche Zeitung, 13.12.2000, S.14 und 17 |
| Aufgrund
einer Klage einer Zentrale (den Namen der Zentrale darf ich aufgrund
einer Unterlassungserklärung nicht mit einem "Button"
"unterhalten"; sorry, no link) gegen
die Textilfirma Benetton und den Verlag Gruner + Jahr wegen
Veröffentlichung von Werbefotos in der Illustrierten Stern
entschied der Bundesgerichtshof 1993: "Wettbewerbs- und sittenwidrig",
also verboten. Die Fotos zeigten u.a. ein nacktes Gesäss mit
dem Stempel "H.I.V. positive", eine ölverschmutzte Ente, – |
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