| Informationsfreiheit: Artikel 5 Grundgesetz (1) Jeder hat das Recht ... sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert zu unterrichten. Dieser Satz des Artikels 5 des Grundgesetzes gilt nur sehr eingeschränkt. |
| Die Informationsfreiheit des Art.5 GG wird auch für
Ausländer (siehe unten: Einschränkung für
Nicht-Ausländer) nach einem Urteil des Bundesgerichtshofes stark
eingeschränkt. Für Deutsche und Ausländer gilt nunmehr: Wenn in der Wohnung ein Breitbandkabelanschluss für den Radio- und TV-Empfang vorhanden ist, darf der Mieter in der Regel keine Parabolantenne zum freien Empfang von Informationen installieren. Bundesgerichtshof 17.4.2007 Az.: VIII ZR 63/04 – Senatsurteil 2.3.2005 Az.: VIII ZR 118/04 – BVG 24.1.2005 Az.: 1 BvR 1953/00 So schnell kann's in Deutschland mit einem Grundrecht am Ende sein |
| Das
Merkwürdige an der Informationsfreiheit: hier wird auch der
Gleichheitsgrundsatz ( |
| Informationsfreiheit wird gewährt: Auch wenn ein Kabelanschluß in einer Wohneigentumsanlage vorhanden ist, darf ein ausländischer Eigentümer auf seinem Balkon eine Parabolantenne zum Empfang von mehr Sendern aufstellen. Hier geht Informationsfreiheit vor Ästhetik oder Eigentumsrecht der Miteigentümer. BGH, V ZB 51/03; Siedlung und Eigentum 2/2005, S. 40 |
Informationsfreiheit wird verweigert: Ein Mieter mit deutscher Staatsangehörigkeit darf keine Parabolantenne zum Empfang von mehr Sendern aufstellen, da das Haus am Kabelnetz angeschlossen ist. Landgericht Arnsberg, Az.: 5 S 54/04; Siedlung und Eigentum 2/2005, S. 40 |
| Das Bayerische Oberste Landesgericht entschied: In einer Wohnanlage mit Kabelanschluss dürfen deutsche Eigentümer eine Parabolantenne nur mit Zustimmung der übrigen Wohnungsbesitzer anbringen. Nachbarn hatten aus optischen Gründen gegen die Installierung einer Satelliten-Schüssel durch einen Wohnungsbesitzer geklagt und Recht bekommen. Münchner Merkur, 24.2.2001, S.1 |