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Täterschutz vor
Meinungsfreiheit In Deutschland vielfach praktiziert und gerichtlich sanktioniert |
| Urteile im
Namen des Volkes dürfen nicht ungeschwärzt veröffentlicht werden Wer im Internet ungeschwärzte Urteile veröffentlicht und dadurch die persönlichen und geschäftlichen Verhältnisse eines Mitbewerbers herabsetzt oder verunglimpft, kann abgemahnt und erfolgreich verklagt werden. OLG Hamm, Urteil vom 07.02.2008, Az.: 4 U 157/07) – Abmahnung:
Wegen Veröffentlichung ungeschwärzter Urteile im Internet |
| Das
Urteil, dass Gerichtsurteile im Namen des Volkes nicht veröffentlicht
werden dürfen, ist ein echter Schildbürgerstreich (oder schlimmer): Es
wirft die Frage auf, ob Urteile
nicht immer geschwärzt veröffentlicht werden müssen; auch schon bei der
Urteilsverkündigung (die im Rechtstaat eigentlich öffentlich sein
sollte. Oder ist sie das nicht? Ich war noch nie dabei). Beim Fazit der
it-recht kanzlei: "Bei der Veröffentlichung von (negativen)
Gerichtsurteilen über Konkurrenten ist Vorsicht geboten" kann man
"(negativen)" weglassen. Ein Gerichtsurteil ist wohl immer für eine der
Parteien negativ und immer geeignet, eine der Parteien herabzusetzen.
Das gilt selbstverständlich auch schon im Gerichtssaal. Ich empfehle der Klägerin gegen den damaligen urteilsverkündenden Richter zu klagen. Das OLG Hamm hat bestätigt, dass das Urteil seinerzeit herabsetzend war und somit nicht veröffentlicht werden durfte. :-) |